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Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeitrag pro Kalenderjahr (1.1.-31.12) :

Jugendliche bis 18 Jahre:                         30.-€

Erwachsene                                               35.-€

Familie mit Kindern unter 18 Jahre         70.-€

Mitgliederverwaltung: Anja Schäfer
Mitgliederverwaltung
Anja Schäfer
E-Mail
mitgliedschaft(at)nordenstadt-wallau.dlrg.de
Adresse
DLRG KG Nordenstadt/Wallau e.V.
Postfach 400 111
65708 Hofheim-Wallau

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Unsere Satzung




S A T Z U N G

DER

 DEUTSCHEN LEBENS-RETTUNGS-GESELLSCHAFT

Kreisgruppe Nordenstadt/Wallau e.V.

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.
Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen der DLRG auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

Die in der Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.

I.  NAME / SITZ / GESCHÄFTSJAHR / ZWECK


§ 1
NAME / SITZ / GESCHÄFTSJAHR

1    Die Kreisgruppe Nordenstadt/Wallau e.V. der Deutschen Lebens- Rettungs- Gesellschaft (nachfolgend Kreisgruppe genannt) ist eine Gliederung des in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragenen DLRG Kreisverbandes Wiesbaden, der wiederum eine Gliederung des Landesverbandes Hessen (nachstehend Landesverband genannt), der wiederum eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragenen Deutschen Lebens- Rettungs- Gesellschaft (nachstehend DLRG genannt) ist.

        Die Kreisgruppe führt den Namen:

" Deutsche Lebens - Rettungs - Gesellschaft
Landesverband Hessen 
Kreisverband Wiesbaden
Kreisgruppe Nordenstadt/Wallau e.V.“,
abgekürzt „DLRG KG Nordenstadt/Wallau e.V.“

2    Die Kreisgruppe Nordenstadt/Wallau e.V. ist in das Vereinsregister eingetragen.                             
Sitz der Kreisgruppe ist Wiesbaden.

3    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
ZWECK

1    Vordringliche Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).

2    Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
a)    frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b)    Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c)    Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d)    Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung 
und Einsatz,
e)    Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungs-
    dienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

3    Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die 
    Nachwuchsförderung. 

4         Zu den Aufgaben gehören auch die
a)    Aus- und Fortbildung im Tauchen, in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b)    Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf 
       dem Wasser,
c)    Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
d)    Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den  
       Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung, 
e)    Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und Institutionen.  

5    Die DLRG vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.


§ 3
GEMEINNÜTZIGKEIT / MITTELVERWENDUNG

1    Die Kreisgruppe ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2    Die Kreisgruppe arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der DLRG erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DLRG fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 

4    Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

II.    MITGLIEDSCHAFT UND GLIEDERUNG


§ 4
MITGLIEDSCHAFT

1    Mitglieder der Kreisgruppe können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.

2    Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. 

3    Mitglieder üben ihre Rechte und Pflichten in der Kreisgruppe aus und werden in den übergeordneten Gliederungen (Kreisverband, Landesverband und Bundesverband) durch die gewählten Delegierten vertreten.
Die Amtszeit der Delegierten endet mit der der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung. 
    Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die für das Vorjahr Beitragsanteile abgeführt wurden.

4    Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und entgegenstehende Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht vorliegen.

5    Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in den Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht der DLRG- Jugend regelt die Jugendordnung.

6    Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen der DLRG endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung. 

Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam, wenn sie bis zum 01. Dezember des gleichen Jahres bei der Kreisgruppe schriftlich eingegangen ist.
Die Streichung als Mitglied kann bei Rückstand eines Jahresbeitrages erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde.  Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 12 Abs. 2 der Satzung. Den Ausschluss einer Gliederung regeln § 6 Abs. 9 und 10 der Satzung.

7    Die Mitglieder haben den durch die Mitgliederversammlung für die Kreisgruppe festgelegten Jahresbeitrag zu leisten, der die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthält. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt seine Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam wird.

8    Ehrenmitglieder der Kreisgruppe können von der Beitragspflicht befreit werden. Die Verpflichtung zur Abführung der Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen wird dadurch nicht berührt.

9    Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitglieds befindliche DLRG- Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Kreisgruppe abzugeben.
Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

 


§ 5
GLIEDERUNGEN 

1    Die DLRG ist ein Gesamtverein, der sich in die DLRG als Bundesverband und in Landesverbände mit eigener Rechtsfähigkeit sowie weitere Untergliederungen unterteilt. 
Der Landesverband gliedert sich in Bezirke/ Kreisverbände (nachfolgend Kreisverbände genannt) mit der Möglichkeit eigener Rechtsfähigkeit. 
Die Kreisverbände können Ortsgruppen/ Ortsverbände und Kreisgruppen sowie Stadtverbände einrichten, die nach Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung eigene Rechtsfähigkeit erlangen können.

2    Die örtlichen Gliederungen können Stützpunkte einrichten.

3    Die Grenzen der Gliederungen sollen den politischen Grenzen bzw. Verwaltungsgrenzen entsprechen.

4    Die Gründung eines Ortsverbandes bzw. die Änderung von Ortsverbandsgrenzen bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandsrates. Gleiches gilt für die Spaltung oder Fusionen.

§ 6
VERHÄLTNIS ZU ÜBERGEORDNETEN GLIEDERUNGEN 

1    Die Kreisgruppe ist an die Satzungen der übergeordneten Gliederungen gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf diesen Satzungen beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen. 
    Die Satzung der Kreisgruppe muss in den Aufgaben des Vereinszweckes und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der übergeordneten Gliederungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen.
Der Präsidialrat erlässt für die Umsetzung verbindliche Leitlinien. Im Konfliktfall zwischen der Satzung des Bundesverbandes und einer anderen Satzung geht die Satzung des Bundesverbandes vor.

 
2    Die Satzung der Kreisgruppe einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen vor Beschlussfassung und erneut vor Eintragung der Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung.

3    Die Kreisgruppe hat dem Kreisverband Niederschriften über Mitgliederversammlungen vorzulegen. Der Statistische Jahresbericht, der Jahresabschluss, die Beitragsabrechnung mit Mitgliederstatistik sowie alle sonstigen für statistische Zwecke angeforderten Daten und die Beitragsanteile sind zu den festgesetzten Terminen zu übersenden. 

4    Die Kreisgruppe hat Beitragsanteile an den Kreisverband, den Landesverband und den Bundesverband zu leisten, deren Höhe von den zuständigen Gremien festgesetzt wird. 

5    Wenn die Kreisgruppe seinen Verpflichtungen aus Abs. 3 gegenüber dem Kreisverband nicht termingerecht nachgekommen ist, hat sie in der der Fälligkeit folgenden Kreisverbandstagung/Kreisverbandsratstagung kein Stimmrecht.

6    Die Kreisgruppe wird von einem eigenen Vorstand geleitet. Er soll entsprechend den Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Wahl des Kreisverbandsvorstandes gebildet werden.

7    Zu allen Mitgliederversammlungen ist der Kreisverband fristgerecht einzuladen; von allen Tagungen der Kreisgruppe ist dem Kreisverband eine Abschrift des Protokolls binnen sechs Wochen zuzuleiten.
Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen haben das Recht, an den Zusammenkünften der Kreisgruppe teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

8    Übergeordnete Gliederungen sind berechtigt, die Kreisgruppe regelmäßig zu beraten und zu überprüfen. Sie können dazu in dessen Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen.
Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

9    Der Bundesverband ist Inhaber des Namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich der abgekürzten Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederungen sind an die Einhaltung der Satzungen sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.

10    Bei erheblichen Verstößen von Untergliederungen gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierender Missachtung von Weisungen können Untergliederungen auf Antrag des Landesverbandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Untergliederung damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat, der Untergliederung ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anträge an den Präsidialrat müssen schriftlich spätestens vier Wochen vorher eingereicht werden. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang umgehend der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.

11    Bei Entscheidungen nach Abs. 9 und 10 ist die Anrufung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsordnung.

§ 7
DLRG - JUGEND

1    Die DLRG- Jugend der Kreisgruppe ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG.

2    Die Bildung einer Jugendgruppe in der Kreisgruppe und die damit verbundenen Aufgaben gem. § 2, Abs. 2, Satz 1 KJHG stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige und selbstständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

3    Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen wird und durch die Mitgliederversammlung zur Kenntnis genommen wird.
Sollte die Kreisgruppe nicht über eine eigene Jugendordnung verfügen, gilt die Jugendordnung der übergeordneten Gliederung sinngemäß.

Die Kreisgruppenjugendordnung einschließlich deren Änderungen bedürfen vor Beschlussfassung der Zustimmung des Kreisgruppenvorstandes.

4    Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

5    Der Vorstand der Kreisgruppe wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

III. ORGANE

§ 8
MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kreisgruppe. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
 
2    Zur Mitgliederversammlung muss schriftlich oder in Textform per E-Mail mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung sind bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.

3    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

4    Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich bis zu dem in der Einladung genannten Termin beim Vorsitzenden eingegangen sein. Andernfalls können Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, deren Behandlung nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann.

5    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden -soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt- mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

6    Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der Kreisgruppe und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten. Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für:    
        
a)    die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ggf. deren Stellvertreter sowie für Nachwahlen
b)    die Wahl der 2 Kassenprüfer und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
c)    die Wahl der Delegierten zur Kreisverbandstagung
d)    die Entlastung des Vorstandes
e)    die Höhe des Mitgliedsbeitrags
f)    die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Feststellung des Jahresabschlusses
g)    Anträge
h)    Satzungsänderungen
i)    Ernennung von Ehrenmitgliedern

7    Wenn kein Mitglied widerspricht, kann die Wahl der Delegierten zur Kreisverbandstagung en bloc durchgeführt werden.

8    Der Vorsitzende der Kreisgruppe beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach Ende der Tagung zugänglich zu machen.
    Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Absendung beim Vorsitzenden geltend gemacht werden. Über Protokolleinsprüche entscheidet der Vorstand.

§ 9
entfällt

§ 10
VORSTAND

1    Der Vorstand leitet die Kreisgruppe im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich und führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt. 

2    Den Vorstand bilden:   
    
a)    der 1. Vorsitzende   
b)    der 2. Vorsitzende  
c)    der Schatzmeister
d)    der stellvertretende Schatzmeister
e)    der Technische Leiter
f)    der Vorsitzende der Jugend der Kreisgruppe

Jedes Mitglied kann im Vorstand nur eine Funktion ausüben.

3    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
    Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.

4    Die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer und die Delegierten zur Kreisverbandstagung werden in der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.
    Der Jugendvorsitzende wird in der Jugendversammlung gewählt.

5    Die Wahl erfolgt geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

6    Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt.

7    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während dessen Amtszeit aus, beauftragt der Vorstand ein geeignetes Mitglied der DLRG mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Ergänzungswahl. Scheidet der Vorsitzende aus, ist unverzüglich eine Neuwahl des Vorsitzenden durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Amtszeit des Vorsitzenden endet mit der regulären Wahlperiode des Verstandes.

8    Soll einem einzelnen oder mehreren gewählten Mitgliedern des Vorstandes gem. § 10, 2 a-f das Misstrauen ausgesprochen werden, so ist hierfür eine außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig. 
Das Misstrauen wird dadurch ausgesprochen, dass die Tagung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt. 
Ein Antrag auf Misstrauensvotum muss von mindestens 10% der Mitglieder gestellt werden. Mit dem Antrag ist fristgerecht schriftlich der Name der/des Kandidierenden zu nennen. 

9    Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder in Textform -unter Bekanntgabe der Tagesordnung- einzuladen. Der Stellvertreter eines Vorstandsmitglieds, hat nur Stimmrecht, wenn das Vorstandsmitglied nicht anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 

10    Für die Beschlussfassung des Vorstandes sowie für das Protokoll findet § 8 Abs. 2, 5 und 7 entsprechende Anwendung. 


§ 11
KOMMISSIONEN UND BEAUFTRAGTE

1    Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden selbst. 

2    Kommissionen haben ihre Arbeitsergebnisse dem Organ, welches sie berufen hat, zur Auswertung und Beschlussfassung vorzulegen.

3    Für besondere Fachgebiete können vom Kreisgruppenvorstand Beauftragte berufen werden. Ihnen kann die Erledigung genau begrenzter Aufgaben übertragen werden.

§ 12
SCHIEDSGERICHT

1    Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
a)    Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen. 
b)    Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen, soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind.
c)    Verstöße gegen die in § 2 Abs. 5 genannten Grundsätze.

Sie haben ferner die Aufgabe, an Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen anderer DLRG- Gliederungen sowie aus satzungsgemäßen Regelwerken und Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien ergeben. Dazu gehört auch die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und Gremien.

Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

Sie entscheiden über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

Die Ahndung von Verletzungen der Anti- Doping- Bestimmungen im rettungssportlichen Regelwerk der DLRG bzw. im internationalen Bereich der International Life Saving Federation (ILS) gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Schiedsgerichts.

Im Falle der Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

2    Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

-    Rüge oder Verwarnung
-    zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen die Zusammenkünfte der Organe
-    befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen
-    befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG
-    Aberkennung der ausgesprochenen Ehrungen
-    zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG bzw. im internationalen Bereich der International Life Saving Federation (ILS)

Ferner kann das Schiedsgericht auf Antrag des Präsidiums ein Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion
-        seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder
-        sonstige wichtige Interessen der DLRG gefährdet sind oder
-        das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten
        bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte.

Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.    

Entsprechendes gilt für das Schiedsgericht des Landesverbandes Hessen auf Antrag des jeweiligen Ortsverbandsvorstandes.

3    Auf Kreisverbands- und örtlicher Ebene sollen im Landesverband Hessen keine Schiedsgerichte gebildet werden.

4    Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

5    Das gewählte Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende darf während seiner Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht er gewählt ist, kein anderes Wahlamt ausüben.

Sowohl für den Vorsitzenden als auch für die Beisitzer können ein oder mehrere Vertreter gewählt werden, wobei die Vertreter des Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt haben müssen und während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für deren Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben dürfen. Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG- Jugend oder ein jugendliches Mitglied am Verfahren beteiligt ist. Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst. Bei Streitigkeiten zwischen den DLRG- Gliederungsebenen können jeweils bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung beide Seiten verlangen, dass die Schiedsgerichte um je einen von beiden Seiten zu benennenden Schiedsrichter erweitert werden.
Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.

6    Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.


IV.    SONSTIGE BESTIMMUNGEN


§ 13
PRÜFUNGEN

Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. 
Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen. 
Die Durchführungsbestimmungen beschließt der Landesverbandsvorstand.

§ 14
GESTALTUNGSORDNUNG
DLRG- MARKENSCHUTZ UND -MATERIAL

1    Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

2    Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

3    Zur Erfüllung der Aufgaben notwendiges DLRG- Material wird von der DLRG vertrieben. 

4    Die Kreisgruppe ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 15
EHRUNGEN

1    Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben sowie langjährige Mitglieder, können geehrt werden. Die Ehrungen werden durch die Ehrungsordnung der DLRG und die Richtlinien für die Verleihung der Ehrennadel des Landesverbandes Hessen geregelt.


§ 16
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

 


1    Es gilt die Geschäftsordnung des Landesverbandes Hessen der DLRG. 

2    Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

3    Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG.

4    Es gilt das Regelwerk zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen der DLRG.

    
 

V.    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 17
SATZUNGSÄNDERUNG

1    Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden; zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Sie bedürfen der Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung.

2    Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

3    Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht bzw. Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder sind anl. der nächsten Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen.

§ 18
AUFLÖSUNG

1    Die Auflösung der Kreisgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck 6 Wochen vorher einberufen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.    
Für die Beschlussfähigkeit gilt § 8 Abs. 2.

2    Nach Auflösung oder Aufhebung der Kreisgruppe oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Kreisverband Wiesbaden e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr) zu verwenden hat.

§ 19
INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

1    Diese Satzung ist am 03.07.2016 auf der Mitgliederversammlung in Hofheim-Wallau beschlossen worden. Sie wurde am 07.06.2016 durch die übergeordnete Gliederung genehmigt.

5    Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden in Kraft. 


     Gleichzeitig verliert die alte, unter Nr. 22 VR 3024  beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragene Satzung vom 26.03.1994 ihre Gültigkeit.
 

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